Abstimmungsverfahren bei Regeländerungen

1997 hat bereits eine Abstimmung zu Regelfragen stattgefunden. Bei dieser Gelegenheit wurde auch das Abstimmungsverfahren aus dem Schelmenstre!ch Nr 5 für zukünftige Regeländerungen festgeschrieben (Schelmenstreich Nr 7).
Seitdem gilt abweichend von Autorenregelversion 94.04/a von 1994, dass erstens ein Torschuss erst erfolgen darf, sobald der Puck die Mittellinie komplett überschritten hat, und zweitens nach einem Bully sowie nach einer Torwartberührung das Spiel mit einem Abwehrzug fortgesetzt wird.

Hier nocheinmal "Abstimmungsmodalitäten" aus dem Schelmenstreich Nr 5 vom 1.2.1997, (aktuelle Änderungen sind mit "2000:" gekennzeichnet):

  1. Eine Abstimmung muß in dem Organ durchgeführt werden, in dem die WRL veröffentlicht wird, und das nach billigem Ermessen als das maßgebliche überregionale Do-To-Ho-Organ gilt.
    Dieses Organ ist zur Zeit (1997) Der Schelmenstreich.
    2000: Seitdem der Schelmenstre!ch nur noch unregelmässig erscheint hat die Do-To-Homepage diese Funktion übernommen.
  2. Stimmberechtigt sind jeweils alle in der WRL in der oberen Hälfte plazierten Teamchefs, soweit sie an mindestens 2 in der WRL aktiven Turnieren teilgenommen haben.
    Ist eine ungerade Anzahl von Teamchefs in der WRL vertreten, so darf der Teamchef, der in der Mitte der WRL plaziert ist, mitstimmen, soweit er an mindestens 2 aktiven Turnieren teilgenommen hat.
    Die Abstimmungsberechtigten sind selbst dafür verantwortlich, durch Abonnenment des oder Einsichtmöglichkeit in das maßgebliche(n) überregionale(n) Do-To-Ho-Organ(s) Kenntnis von und Teilnahmemöglichkeit an einer Abstimmung zu erlangen. 2000: (**) siehe Vorschlag zur Abstimmung, Frage 1)
  3. Jeder stimmberechtigte Teamchef kann eine Abstimmung beantragen, wenn er für sein Abstimmungsbegehren die Unterstüzung von mindestens 10 Prozent der Stimmberechtigten nachweisen kann. Mindestens 10 Prozent bedeutet, daß ggf. aufzurunden ist.
    Die notwendigen Vorbereitungen zur Durchführung der Abstimmung, Stimmzettel etc. müssen dem Herausgeber des zuständigen Fachorgans druck- bzw. kopierfertig übergeben werden. Weiterhin müssen die durch die Abstimmung sich ergebenden Änderungen in den jeweiligen Regularien formuliert und zum Abdruck im entsprechenden Do-To-Ho-Organ fix und fertig vorbereitet werden.
    2000: Im Zeitalter elektronischer Medien wird auch eine zugesandte ASCII- oder HTML-Datei (andere Formate auf Anfrage) akzeptiert, sofern daraus auch ohne großen Aufwand ein Ausdruck für den Schelmenstre!ch u.ä. erzeugt werden kann.
  4. Früheste Abstimmungs-Deadline (= Termin, bis zu dem die Stimme eingegangen sein muß) ist 4 Wochen nach Erscheinen des Organs, in dem die Abstimmungsfragen veröffentlicht werden. Die Stimmzettel müssen dem Herausgeber dieses Organs oder dem WRL-Verwalter übergeben bzw. zugesandt werden.
    Übersteigt der Wahlzettel einen Umfang von 2 DIN-A-4-Seiten, hat der Herausgeber das Recht, eine Veröffentlichung und damit die Abstimmung zu verweigern.
  5. Eine Abstimmung erfolgt zur Kontrolle der Stimmberechtigung unter Angabe des Namens.
    2000: (**) siehe Vorschlag zur Abstimmung, Frage 2)
  6. Die Stimmauszählung wird von 3 oder mehr zufällig zu bestimmenden, stimmberechtigten Teamchefs vorgenommen (die gerade in der Nähe sind und nichts besseres zu tun haben!)
    2000: Um Manipulationen (insbesondere ggf. elektronisch zugesandter) Stimmen vorzubeugen, erscheint die öffentliche Bekanntgabe der einzelnen Stimmen sinnvoll - sie kann aber aus Aufwandsgründen nicht unbedingt sofort verfügbar gemacht werden. Fehler bei der Auszählung, die auf diesem Wege nachträglich erkannt werden, führen lediglich zu einer erneuten Abstimmung zum nächstmöglichen Termin!
    Um trotz der Veröffentlichung geheime Abstimmungen zu ermöglichen, sollte jeder Teamchef auf seinem Stimmzettel ein Kennwort vermerken, das anstelle seines Namens veröffentlicht wird, sodaß er die korrekte Auswertung nachvollziehen kann. Das Kennwort darf nicht Name oder Teamname eines (anderen) Stimmberechtigten sein. Wird kein Kennwort vorgegeben, so erscheint in der Liste der richtige Name.
  7. Eine Abstimmung ist gültig, wenn mindestens 5 stimmberechtigte Teamchefs rechtzeitig und mit Namensnennung daran teilgenommen haben. (Dieser Punkt wurde gegenüber 1997 präzisiert!)
  8. Bei Abstimmungen entscheidet die absolute Mehrheit, die bei Bedarf nach mehreren Zählgängen ermittelt wird. Stehen mehrere Alternativen zur Wahl und es kommt im ersten Zählgang keine absolute Mehrheit zustande, so werden weitere Auszählungen vorgenommen, wobei nach jeder Auszählung die Alternative mit den wenigsten Stimmen unter den Tisch fällt.
    (Beispiel:
    Zur Auswahl stehen A, B und C. A erhält 6 Stimmen, B erhält 8 Stimmen und C erhält 3 Stimmen. Bei der zweiten Auszählung der Stimmen fällt C unter den Tisch, die Alternative, für die die C-Wähler als zweite gestimmt haben, gilt nun als die Alternative, für die die C-Wähler votieren. Haben nun z.B. 2 C-Wähler für Alternative A als zweitbeste Alternative gestimmt, 1 C-Wähler für Alternative B, so hat Alternative A im zweiten Wahlgang 8 Stimmen, Alternative B hingegen 9 Stimmen erhalten. Damit wäre alternative B angenommen.)
    2000: Kann mit diesem Verfahren nicht die absolute Mehrheit ermittelt werden (z.B. weil alle Alternativen genau gleich viele Erst- und Zweit-Stimmen haben), so wird die Entscheidung ausgesetzt und eine neue Abstimmung zum nächstmöglichen Termin durchgeführt!
  9. Die Turnierregeln, deren Inhalte per Abstimmung festgelegt werden, stellen lediglich Empfehlungen dar. Kein Veranstalter ist an diese Turnierregeln gebunden.


Beispiele für gültige Stimmabgaben:

Bei der "n. Frage" gibt es nur die Alternative "X oder Y"
eine gütige Stimme enthält entweder

"n.) X" oder "n.) Y"


Bei der "n. Frage" gibt es die Alternativen "X, Y oder Z"
- nun ist auch die Reihenfolge entscheidend, falls es zu einem zweiten Zählgang kommt - eine gütige Stimme enthält nun eine der 6 möglichen Kombinationen
"n.) X, Y, Z" oder "n.) Z, X, Y" u.s.w.

Dabei ist es zulässig, die am wenigsten erwünschten Alternativen gar nicht aufzuführen:
"n.) Z, X", bedeutet im dritten Zählgang "Y"
"n.) Z", bedeutet allerdings im zweiten und dritten Zählgang "Enthaltung"


© 2000 Gerd Podszuweit, GerdPodszuweit@CompuServe.com

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